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Die Anzahl der Rettungsboote

Einleitung

Häufig steht die Anzahl und die Kapazität der Rettungsboote an Board der Titanic im Bezug auf die Katastrophe in starker Kritik. Viele Aussagen zu diesem Thema werden jedoch mit heutiger Sichtweise betrachtet und missachten die damals herrschenden Regularien und auch die das Vertrauen in von Menschen geschaffenes.
Dieser Artikel zeigt diese damals herrschenden Regularien und klärt auf warum die Titanic über ausreichend bzw. mehr als gstzl. geforderte Rettungsboot verfügte.

Regularien im Jahr 1912

Im April 1912 waren das Merchant Shipping Act (Handelsschiffahrtsgesetz) von 1894 und von 1906 in Kraft. Interessant ist hier der Artikel 427 des 1894er Gesetzes.

Abbildung 1 zeigt den entsprechenden Artikel

Übersetzung des Artikel 427

Das Board of Trade erlässt Regeln (in diesem Gesetz als Regeln für Rettungsmittel bezeichnet) in Bezug auf alle oder einzelne der folgenden Angelegenheiten, nämlich
(a) Die Einteilung der britischen Schiffe in Klassen unter Berücksichtigung der Dienste, in denen sie eingesetzt werden, der Art und Dauer der Reise und der Zahl der beförderten Personen;
(b) Die Anzahl und Beschreibung der Boote, Rettungsboote, Rettungsflöße, Schwimmwesten und Rettungsbojen, die von britischen Schiffen je nach der Klasse, in der sie eingeteilt sind, mitgeführt werden müssen, sowie die Art ihrer Konstruktion, ferner die Ausrüstungen, die von den Booten und Flößen mitgeführt werden müssen, und die Methoden, die vorgesehen werden müssen, um die Boote und andere Rettungsmittel ins Wasser zu bringen, wobei diese Methoden Öl für den Einsatz bei stürmischem Wetter einschließen können; und
(c) Menge, Beschaffenheit und Art der schwimmfähigen Geräte, die an Bord britischer Schiffe, die Fahrgäste befördern, entweder zusätzlich zu oder anstelle von Booten, Rettungsbooten, Rettungsflößen, Schwimmwesten und Rettungsbojen mitzuführen sind.
(2) Alle derartigen Vorschriften werden dem Parlament so bald wie möglich nach ihrer Erstellung vorgelegt und treten erst dann in Kraft, wenn sie während der Sitzungsperiode des Parlaments vierzig Tage lang bei beiden Kammern des Parlaments gelegen haben; nach ihrem Inkrafttreten haben sie die gleiche Wirkung, als ob sie in diesem Gesetz erlassen worden wären.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Fischereifahrzeuge, die derzeit in das Fischereifahrzeugregister gemäß Teil IV dieses Gesetzes eingetragen sind.

Entsprechende Regularien sind den „Regulations and Suggestions as to the Survey of the Hull, Equipments, and Machinery of Steam Ships carrying Passengers“ zu entnehmen. Von Interesse sind hier die Abschnitte 28 bis 42.

Wie im Merchant Shipping Act gefordert werden die Anforderungen wie folgt abgehandelt:

Art. 28 – Klassifizierung der Schiffe;
Art. 29 – Generelle Regelungen – Boote;
Art. 30 – Kubik Kapazität;
Art. 31 – Anzahl der Personen pro Boot;
Art. 32 – Mittel zum abfieren der Boote;
Art. 33 & 34 – Ausrüstung der Boote;
Art. 35 – Anzahl der Personen pro Rettungsfloß;
Art. 36 – Schwimmfähige Geräte (bojen etc.);
Art. 37 – Rettungsringe;
Art. 38 – Rettungsbojen;
Art. 39 – Positionen der Rettungsbojen & -ringe
….
Art. 42 – Kapazität und Form von Rettungsbooten

Eine genaue Betrachtung kommen Artikel 40, 41 und 42 zu.

Abbildung 2 Artikel 40 Board of Trade Regulations

Übersetzung Artikel 40

Sind Schiffe aller Klassen zur Zufriedenheit des Board of Trade in wirksame wasserdichte Abteilungen unterteilt, so sind sie nur verpflichtet, zusätzliche Boote, Flöße und schwimmfähige Geräte von der Hälfte des in diesen Regeln vorgeschriebenen Fassungsvermögens mitzuführen; die Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf Schwimmwesten oder ähnliche zugelassene Gegenstände von gleichem Auftrieb, die am Körper getragen werden können.

Abbildung 3 Tabellenausschnitt

Übersetzung Artikel 41

Die Tabelle, auf die in den vorstehenden Regeln Bezug genommen wird und in der die Mindestanzahl der Boote, die unter Davits platziert werden müssen, und ihr Mindestfassungsvermögen angegeben sind

Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, sind 16 Rettungsboote für Schiffe mit einer Brutto-Tonnage von 10.000 Tonnen und mehr ausreichend sind.

Besichtigungsbericht

Abbildung 4 Der Besichtigungsbericht der Titanic

Der Bericht über die Besichtigung eines Auswandererschiffs diente der Aufzeichnung der Seetüchtigkeit sowie der Ausrüstung zur Lebensrettung.

Wie unter dem Abschnitt „LIFE-SAVING APPLIANCES“ ersichtlich ist, verfügte die Titanic über 14 Rettungsboote der Klasse (Section) A, 2 Rettungsboote der Klasse D sowie über 4 Rettungsboote der Klasse E.

Rettungsbootklassen

Klasse A:
Rettungsboote der Klasse A die nach dem höchsten Anforderungen gebauten Boote und mussten den größten Teil der Rettungsboote ausmachen. Die Boote hatten eine Nenngröße von 30ft x 9ft x 4ft (L x B x T), es ist also davon auszugehen dass die Baumaße ein klein wenig größer waren, da bei der Vermessung für die Board of Trade die gemessenen Maße galten. Das Nenn-Fassungsvermögen wäre 648 Kubik-Fuß gewesen, dass bei der Titanic gemessene betrug 655 Kubik-Fuß. Ein Boot der Klasse A durfte pro Kubik-Fuß eine Person aufnehmen, also 65 Personen je 30ft Boot.

Klasse D:
Die 25ft. Rettungsboote der Klasse D waren von nicht so hohen Bauansprüchen und ihre Anzahl war auf 2 der Gesamtzahl der Boote begrenzt. Die niedrigeren Bauansprüche wurden begründet durch den Umstand dass es meist Arbeitsboote waren die von der Crew benutzt wurden. Ein Boot der Klasse Klasse D durfte je 8 Kubik-Fuß einen Insassen aufnehmen. Die gemessene Kapazität der Boote betrug 324 Kubik-Fuß, also 40 Personen je Boot.

Klasse E:
Die Engelhardt Faltboote gehörten der Klasse E an, da diese unter dem Standard der Titanic lagen war ihre Anzahl nicht reguliert. Durch Berechnungen wurde die Kapazität bestimmt und 3,8 Kubik-Fuß je Insassen bestimmt. Die genauen Berechnungen liegen mir nicht vor, lediglich die Gesamtzahl von 47 Insassen je Boot.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich also sagen; die Titanic hätte laut Regularien 16 Rettungsboot mit einer Gesamtkapazität von 5.500 Kubik-Fuß, also grob 550 Personen haben müssen. Ausgerüstet war sie mit 16 Booten mit einer Gesamtkapazität von 9.820 Kubik-Fuß was 990 Personen entspricht, und zusätzlich mit 4 Faltbooten die 188 Personen aufnehmen konnten. So hätten die Boote mit der die Titanic ausgerüstet war bei voller Auslastung 1.178 Personen aufnehmen können. Das entspricht annähernd dem doppelten der gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich muss betrachtet werden, dass durch die Wasserdichten Abteile eine weitere Reduzierung der Boote (vgl. Art. 40/Abbildung 2) ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Fazit

Es mag aus heutiger Sicht fahrlässig oder sogar etwas abstoßend wirken dass ein Schiff welches zum Transport von über 3.000 Menschen bestimmt ist, die Zulassung bekommt mit Rettungsbooten für gerade einmal 1/6 der sich an Board befindlichen Personen. Andererseits wenn man es zeitgenössisch betrachtet lag auch keine Notwendigkeit für mehr Boote vor, da man der Meinung war dass man auf dem stark befahrene Nordatlantik jederzeit Hilfe bekommen kann und die Boot so nur als Transferboote einsetzen muss, da es eine solche Katastrophe vorher nicht gegeben hat.

Quellen- & Bildnachweise

Abbildung 1 – Britische Gesetzgebung, https://www.legislation.gov.uk
Abbildungen 2, 3 & 4 – Britisches National Archiv, https://www.nationalarchives.gov.uk

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